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   OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19 (https://dejure.org/2019,33819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.08.2019 - 5 LB 37/19 (https://dejure.org/2019,33819)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. August 2019 - 5 LB 37/19 (https://dejure.org/2019,33819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992
    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens als Flüchtling; Maßstab der vollen richterlichen Überzeugung bei der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung; Verfolgung durch die YPG in den kurdischen ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Der 2. Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 105 ff.) verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 127 ff.) sowie auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 2019 (2 LB 24/19, juris, Rn. 59 verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben (vgl. insoweit BFA, Länderinformationsblatt, Syrien, 13. Mai 2019 sowie SFH, Syrien, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, S. 6 ff., welche weiterhin die Willkür des syrischen Staates beschreiben).

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 24/19, aaO) verwiesen.

    Zum anderen hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13).

    Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

    Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4).

    Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

    Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.).

    Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 38).

    Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 43).

    Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris, Rn. 46).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 24/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Der erkennende Senat hat sich dabei mit den Urteilen vom 19. Juni 2019 (5 LB 22/19; 5 LB 24/19, juris, Rn. 33 ff.) der Rechtsprechung des 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen.

    Wegen der Auswertung der neueren Erkenntnisse hat der Senat im Urteil vom 19. Juni 2019 (5 LB 24/19, juris, Rn. 58) folgendes ausgeführt:.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 24/19, aaO) verwiesen.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 LB 24/19 -, juris, Rn. 68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände der Auffassung, dass weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Ob diese Fallgestaltung - Entziehung durch Flucht - überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95).

    Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

    Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris, Rn. 7).

    Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Der erkennende Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.; auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2019 - 21 B 19.30207 -, juris, Rn. 73 ff.).

    Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände der Auffassung, dass weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (ggf. zurückkehrenden) Wehr- bzw. Militärdienstdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/ oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Soweit andere Obergerichte (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; in den Urteilen vom 26. Juni 2018 - 3 A 809/18.A - und - 3 A 403/18.A - jeweils juris, auf alle Gebiete erweitert; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 38 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 69 ff.; aber: diese Rechtsprechung aufgebend VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 36 ff. sowie VGH München Urteil vom 11. Juli 2019 - 21 B 19.30207 -, juris, Rn. 38 ff.) zu der Überzeugung gelangt sind, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde, folgt der erkennende Senat dem weiterhin nicht.

    Die Annahme, wonach das syrische Regime diesen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter 3. b) bb) sowie 3. b) cc) (2)) (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 30, daran festhaltend Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zum Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, "Was in Syrien geschieht", Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68).

    Der erkennende Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.; auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2019 - 21 B 19.30207 -, juris, Rn. 73 ff.).

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 403/18

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung unabhängig von der Herkunft aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19
    Soweit andere Obergerichte (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; in den Urteilen vom 26. Juni 2018 - 3 A 809/18.A - und - 3 A 403/18.A - jeweils juris, auf alle Gebiete erweitert; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 38 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 69 ff.; aber: diese Rechtsprechung aufgebend VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 36 ff. sowie VGH München Urteil vom 11. Juli 2019 - 21 B 19.30207 -, juris, Rn. 38 ff.) zu der Überzeugung gelangt sind, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde, folgt der erkennende Senat dem weiterhin nicht.

    Die Annahme, wonach das syrische Regime diesen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter 3. b) bb) sowie 3. b) cc) (2)) (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 30, daran festhaltend Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2018 - 2 LB 1789/17

    Flüchtling; Syrien

  • VGH Bayern, 11.07.2019 - 21 B 19.30207

    Keine Vorverfolgung in Syrien - Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2018 - 1 A 10714/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 14 A 619/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 1 Bf 81/17

    Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 809/18

    Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung in Syrien

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2018 - A 3 S 791/18

    Syrische Asylbewerber; Rückkehrprognose; illegale Ausreise und Aufenthalt im

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2017 - A 11 S 710/17

    Flüchtlingsschutz für Syrer; Rückkehr nach Syrien; Vater eines Wehrpflichtigen

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

  • OVG Hamburg, 29.05.2019 - 1 Bf 284/17

    Rückkehr eines 17-jährigen Syrers; Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 155/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines militärdienstpflichtigen, illegal

  • BVerwG, 04.12.2018 - 1 B 82.18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 62/18

    Keine Verfolgung von Kurden in Syrien

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 38/17

    Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typengenehmigungen für Dieselfahrzeuge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 14 A 2212/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17

    Keine Verfolgung von syrischen Kurden

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 22/19

    Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines drusischen Syrers

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 20/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2018 - 2 L 238/13

    Verfolgung syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072

    Asylrecht (Syrien), Politische Verfolgung für den (hypothetischen) Fall einer

    Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2020 - 20 B 19.31187 - juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 90 ff.; vgl. zudem OVG MV, U.v. 26.5.2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 41; OVG SH, U.v. 22.8.2019 - 5 LB 37/19 - juris Rn. 41 und v. 4.5.2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff.; OVG NRW, U.v. 22.6.2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 30 ff.).
  • VGH Bayern, 02.05.2022 - 21 B 19.34314

    Asyl, Syrien: Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag. Kein Anspruch auf

    Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2020 - 20 B 19.31187 - juris Rn. 32ff.; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, U. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 90 ff.; vgl. zudem OVG MV, U. v. 26.5.2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 41; OVG SH, U. v. 22.8.2019 - 5 LB 37/19 - juris Rn. 41 und v. 4.5.2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff; OVG NRW, U. v. 22.6.2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2022 - 2 LB 641/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen mit

    Eine allein an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat wird - ohne das Hinzutreten weiterer, individuell gefahrerhöhender Umstände - auch sonst von keiner Seite angenommen (vgl. etwa AA, Lagebericht v. 4.12.2020, Seite 24; EASO, März 2020, Seite 80; EZKS v. 29.3.2017, Seite 2; vgl. zudem OVG MV, Urt. v. 26.5.2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 41; BayVGH, Beschl. v. 30.1.2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 24 ff.; OVG SH, Urt. v. 22.8.2019 - 5 LB 37/19 -, juris Rn. 44 und v. 4.5.2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff OVG NRW, Urt. v. 22.6.2018 - 14 A 618/18.A -, juris Rn. 30 ff.).
  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 21 B 19.34287

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen (illegaler) Ausreise

    Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2020 - 20 B 19.31187 - juris Rn. 32ff.; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, U. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 90 ff.; vgl. zudem OVG MV, U. v. 26.5.2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 41; OVG SH, U. v. 22.8.2019 - 5 LB 37/19 - juris Rn. 41 und v. 4.5.2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff; OVG NRW, U. v. 22.6.2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 30 ff.).
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